Der Kanton Luzern kennt grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Allerdings unterliegen Schenkungen und Erbvorempfänge, die innert fünf Jahren vor dem Tod einer Person ausgerichtet worden sind, ebenfalls der Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür ist, dass diese Person im Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte oder dass ein luzernisches Grundstück verschenkt worden ist.