Grundstückgewinnsteuer

Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern. Unter gewissen Bedingungen wird die Steuer aufgeschoben. Die Grundstückgewinnsteuer wird unabhängig vom übrigen Einkommen aufgrund des - progressiven - Einkommenssteuertarifs für Alleinstehende und eines Steuerfusses von 4,2 berechnet. Steuerpflichtig ist der Verkäufer/die Verkäuferin.

Die Abteilung Sondersteuern ist Veranlagungsbehörde für die Grundstückgewinnsteuer.

Die Veranlagung erfolgt gestützt auf das kantonale Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer.

Mithilfe des Steuerkalkulators können Sie sich ein Bild über die anfallende Grundstückgewinnsteuer machen.

Sondersteuern

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