Anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Steuerpflichtig ist die Käuferschaft. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderungen gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück, beispielsweise durch Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft.
Die Abteilung Sondersteuern ist Veranlagungsbehörde für die Grundstückgewinnsteuer.
Die Veranlagung erfolgt gestützt auf das kantonale Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG).
Die Handänderungssteuer beträgt 1,5% des Handänderungswerts.